Die bayerischen Kriterien zur Dokumentation des akutstationären Behandlungsbedarfs

PdfExportDie Neurologisch-Neurochirurgische Frührehabilitation (NFR) ist seit ihren Anfängen in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts „immer wesensgleich sowohl Akut- wie Rehabilitationsbehandlung“. Schon im ersten Fachprogramm „Stationäre Versorgung und Rehabilitation von Schlaganfallpatienten und Schädel-Hirn-Verletzten“ in Bayern aus dem Jahre 1982 wurde dieses bis heute fortbestehende Dilemma der NFR beschrieben, dass nämlich für die NFR ein „Überlappen von Akut- und medizinischer Rehabilitationsbehandlung“, ein „Ineinandergreifen von Überleben und Wiederherstellen“ inhaltlich kennzeichnend ist.

In den trägerübergreifenden „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation in den Phasen B und C“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) wird die Behandlungs-/Rehabilitationsphase B primär aus rehabilitativer Sicht beschrieben. Als Ausgangskriterien der Phase B galten seither auch implizit die überwiegend rehabilitativ ausgerichteten Eingangskriterien der Phase C. Für die Bestimmung des Endpunktes der akutstationären Behandlung in der NFR geeignete Kriterien definieren die BAR-Empfehlungen nicht.

In einem Schreiben vom 16. Juni 2004 an die für die Krankenhausplanung zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder stellte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung fest, dass Leistungen der Frührehabilitation als Teil der Krankenhausleistungen nur solange erbracht werden dürften, wie eine Krankenhausbehandlung erforderlich sei. Folgerichtig wurde dann auch der OPS-Katalog zu §301 SGB V für das Jahr 2005 im Kapitel Frührehabilitative und physikalische Therapie um den Hinweis ergänzt, dass ein Code für die frührehrehabilitative Komplexbehandlung nur dann verwendet werden dürfe, solange akutstationärer Behandlungsbedarf bestehe – ohne diesen aber näher zu definieren.

In einem Schreiben vom 08. Februar 2006 fordert das Bundesministerium für Gesundheit erstmals eine Präzisierung des akutstationären Behandlungsbedarfes durch die Selbstverwaltungspartner, z.B. als „G-AEP Kriterien für die Angemessenheit stationärer Behandlung“ und forderte mit Schreiben vom 18.05.2009 die Deutsche Krankenhausgesellschaft, den GKV-Spitzenverband und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) auf, bis zum Jahresende 2009 einen Endpunkt des akutstationären Behandlungsteils zu definieren, um eine sachgerechte Abbildung und Vergütung von Leistungen der neurologischen und fachübergreifenden Frührehabilitation im DRG-System zu ermöglichen. Dies ist bis heute nicht bundesweit gelungen.

In Bayern wurden aber in der Folge von einer Expertengruppe des Verbandes der privaten Krankenanstalten in Bayern e. V. (VPKA) und des Arbeitskreises für Rehabilitation von Schlaganfallpatienten und Schädelhirnverletzten in Bayern e.V. (AKR) auf der Grundlage einer Datenerhebung bei 928 Patienten aus 12 bayerischen Einrichtungen gemäß §108 SGB V die sog. „ASB-14 Kriterien“ als ein Vorschlag für eine Operationalisierung der Akutbehandlungsbedürftigkeit vorgelegt und schließlich  unter Federführung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) von einer Arbeitsgruppe aus Mitgliedern das AKR und des MDK Bayern weiterentwickelt.

Am 01. 09. 2012 trat die "Checkliste zur Rechtfertigung des akutstationären Behandlungsbedarfs in der neurologischen Frührehabilitation" in ihrer ersten Fassung in Kraft, nachdem sie im damaligen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit von den Autoren, Verbänden, Kostenträgern und Leistungserbringern konsentiert worden war. In dieser Runde wurden auch die überarbeiteten zweite, dritte und die aktuell vierte Version der "ASB-Checkliste" mit Gültigkeit seit dem 01.01.2022 konsentiert, die seither konsequent zur Prüfung des Endpunktes der akutstationären Behandlungsbedürftigkeit in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation genutzt wird.

Durch den Einsatz der ASB-Checkliste bei den Prüfungen hinsichtlich des Endpunktes der akutstationären Behandlungsbedürftigkeit in der neurologischen Frührehabilitation konnte eine deutlich verbesserte Transparenz bei den Einzelfallprüfungen erreicht werden, die auch allseits begrüßt wird.

Dr. Matthias Schaupp, Vorsitzender